Grundsätzlich können Geschenke von Unternehmen an Personen außerhalb des Unternehmens nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für Geschenke, deren Kosten 35 Euro nicht überschreiten, da diese bis zu diesem Betrag vom Gewinn des Unternehmens abgezogen werden können. Seit dem 1. Januar 2024 ist dieser Betrag auf 50 Euro erhöht. Bei der Absetzung von Geschenken als Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ist es wichtig, die Einzelheiten korrekt aufzuzeichnen. Die 50 Euro beziehen sich auf den Gesamtbetrag pro Person und Jahr ohne Umsatzsteuer.
Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, der abziehbare Betrag wurde von 35 Euro auf 50 Euro erhöht
Neue Regelungen für elektronische Rechnungen
Gemäß §14 Abs. 1 S. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben traditionelle Papier-Rechnungen Vorrang vor elektronischen Rechnungen. Die Ausstellung und Annahme von elektronischen Rechnungen setzt die Zustimmung des Empfängers voraus. Diese Grundregel wird jedoch angepasst. Die Nutzung von elektronischen Rechnungen wird im B2B-Bereich verpflichtend, insbesondere für Unternehmen, die zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind. Deutschland wird künftig ein landesweit gültiges System für die elektronische Umsatzsteuererklärung einführen, wodurch die Nutzung elektronischer Rechnungen zur Pflicht wird.
Die Einführung der elektronischen Rechnungen erfolgt in mehreren Übergangsphasen:
Für Umsätze vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 gelten bis zum 31. Dezember 2025 die bisherigen Regelungen. Es können sowohl Papier- als auch elektronische Rechnungen verwendet werden. Die Ausstellung und Annahme elektronischer Rechnungen erfordert die Zustimmung des Rechnungsempfängers.
Für Umsätze vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2026 die bisherigen Regelungen. Hier können ebenfalls sowohl Papier- als auch elektronische Rechnungen genutzt werden, wobei auch hier die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich ist.
Falls das Rechnungsunternehmen im Vorjahr einen Jahresumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro erzielt hat, können für Umsätze vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin die bisherigen Regelungen angewendet werden, d.h. sowohl Papier- als auch elektronische Rechnungen sind möglich und die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist erforderlich. Wenn das Rechnungsunternehmen jedoch im Vorjahr einen Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro hatte, ist die Ausstellung von elektronischen Rechnungen verpflichtend. In diesem Fall kann der Rechnungsaussteller wählen, ob die Rechnung über das elektronische Datenübertragungsverfahren (EDI-Verfahren) gesendet wird.
Ab 2028 wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im elektronischen Meldesystem gesetzlich vorgeschrieben. Dies bedeutet auch, dass die traditionellen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzt werden.
Berechnung der Sachbezüge und Wertanpassung von Elektrofahrzeugen gemäß der 0,25%-Regel
In der Praxis ist die private Nutzung von Firmenwagen sehr verbreitet. Die Nutzung von Firmenfahrzeugen bietet viele sichtbare Vorteile, zum Beispiel können die Kosten für den Kauf, die Versicherung, das Benzin sowie die Reparatur- und Wartungskosten des Fahrzeugs als Betriebsausgaben abgerechnet werden, ohne dass private Zahlungen erforderlich sind. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer auch von der Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke profitieren. Diese Vorteile gehören zu den Sachbezügen, die nach deutschem Steuerrecht versteuert werden müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Somit müssen die Vorteile für steuerliche Zwecke beziffert werden. Das Gesetz bietet zwei Methoden zur Berechnung dieser Vorteile: die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchregelung.
Elektrofahrzeuge fallen ebenfalls unter die Regelung der privaten Nutzung von Firmenwagen. Wenn ein Unternehmen ein Fahrzeug mit Elektroantrieb kauft, gewährt das Finanzamt bei der Berechnung der Sachbezüge nach der 1%-Regelung einen bestimmten Rabatt. Statt des 1%-Satzes wird jedoch der ermäßigte Satz von 0,25% (0,25%-Regelung) angewendet.
Bei der Berechnung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs nach der Fahrtenbuchregelung basiert die Berechnung für Elektrofahrzeuge auf dem Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs zu 25%. Das bedeutet, dass ein Viertel des Neupreises oder eines ähnlichen Beschaffungspreises vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage anerkannt wird.