Berechnung der Sachbezüge und Wertanpassung von Elektrofahrzeugen gemäß der 0,25%-Regel

In der Praxis ist die private Nutzung von Firmenwagen sehr verbreitet. Die Nutzung von Firmenfahrzeugen bietet viele sichtbare Vorteile, zum Beispiel können die Kosten für den Kauf, die Versicherung, das Benzin sowie die Reparatur- und Wartungskosten des Fahrzeugs als Betriebsausgaben abgerechnet werden, ohne dass private Zahlungen erforderlich sind. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer auch von der Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke profitieren. Diese Vorteile gehören zu den Sachbezügen, die nach deutschem Steuerrecht versteuert werden müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Somit müssen die Vorteile für steuerliche Zwecke beziffert werden. Das Gesetz bietet zwei Methoden zur Berechnung dieser Vorteile: die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchregelung.

Elektrofahrzeuge fallen ebenfalls unter die Regelung der privaten Nutzung von Firmenwagen. Wenn ein Unternehmen ein Fahrzeug mit Elektroantrieb kauft, gewährt das Finanzamt bei der Berechnung der Sachbezüge nach der 1%-Regelung einen bestimmten Rabatt. Statt des 1%-Satzes wird jedoch der ermäßigte Satz von 0,25% (0,25%-Regelung) angewendet.

Bei der Berechnung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs nach der Fahrtenbuchregelung basiert die Berechnung für Elektrofahrzeuge auf dem Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs zu 25%. Das bedeutet, dass ein Viertel des Neupreises oder eines ähnlichen Beschaffungspreises vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage anerkannt wird.

WeChat